Berühmt und umstritten

 Wortlaut des Vertrages zwischen Erzbischof Friedrich und sechs holländischen Siedlern, die das rings um Bremen liegende Ödland kultivieren sollten (nach einer in Hamburg erhaltenen deutschen Abschrift der lateinischen Urkunde, die zwischen 1104 und 1123 entstand):

"Wir wollen, daß der Vertrag, den gewisse diesseits des Rheines wohnende Holländer mit uns geschlossen haben, allen bekannt werde. Diese Leute haben uns beharrlich ersucht, ob wir ihnen ein in unserem Erzbistum liegendes Stück Land, das bisher unangebaut, sumpfig und den Einwohnern unnütz daliegt, zu Urbarmachung einräumen könnten. Wir haben nun ihrer Bitte mit Einwilligung unserer Getreuen nicht Ablehnung, sondern Zustimmung erfahren lassen, da wir erwogen, daß dies uns und unseren Nachfolgern von Nutzen sein werde. Der aus diesem Ansuchen sich ergebende Vertrag geht dahin, daß sie uns in jedem Jahr von jeder Hufe des erwähnten Landes einen Pfennig entrichten. Wir glauben aber, daß es notwendig ist, hier auch das Maß der Hufe festzulegen, damit nicht später im Volke Zwietracht darüber entstehe. Die Hufe soll in der Länge 720 und in der Breite 30 Königsruten betragen. Dazu überlassen wir ihnen außerdem in gleicher Weise die das Land durchfließenden Bäche. Und schließlich ist nach diesem Vertrag die gemeinschaftliche Verabredung getroffen, daß sie uns den Zehnten geben wollen, und zwar von den Früchten des Feldes das elfte Bund, den Zehnten von Lämmern, Schweinen, Ziegen und Gänsen und gleichfalls ein Zehntmaß von Honig und Flachs. Ein Füllen sollen sie sich bis zum Feste des heiligen Martin mit einem Pfennig erkaufen, ein Kälbchen mit einem halben Pfennig. Sie haben auch versprochen, uns in allen Stücken gehorchen zu wollen, gemäß der Synodalgerichtsbarkeit und Verfassung der Utrechter Kirche. Ihre weltlichen Rechtshändel sollen sie unter sich selbst entscheiden, damit sie von keinem fremden Richter beeinträchtigt würden. Von je hundert Hufen werden sie dafür ihrer Erklärung gemäß jährlich zwei Markzahlen. Größere Rechtssachen sollen sie, wenn sie sie selbst unter sich nicht beilegen können, zu Gehör des Erzbischofs bringen. Sie sollten ihn dann zur Abhaltung des Gerichts holen und ihn da, wo er weilt, auf ihre eigenen Kosten unterhalten. Dagegen sollen sie von den zu verhängenden Strafen zwei Teile haben und dem Erzbischof nur das letzte Drittel überlassen. Wir haben gestattet, daß in dem erwähnten Landstrich da, wo es ihnen angebracht erscheint, Kirchen errichtet werden. Und diesen Kirchen haben wir deutlich und bestimmt, zu Nutzen des Priesters, der dort Gott dienen wird, den Zehnten von den Zehnten unserer Parochiekirchen gewährt. Nichtsdestoweniger erklären die Glieder der einzelnen kirchlichen Gemeinden, auch ihrerseits ihren Kirchen zum notwendigen Unterhalt des Priesters als Zugabe eine Hufe geben zu wollen. Die Namen der Männer, die uns wegen des Abschlusses und der Bestätigung dieses Vertrages angegangen haben, sind folgende: Der Priester Heinrich, dem wir die vorher erwähnten Kirchen für sein Leben zugestanden haben, und sonst noch die Laien Helikin, Arnold, Hiko, Fordolt und Referic. Und so übergeben wir das schon oft erwähnte Land nach Recht und Übereinkunft ihnen und ihren Erben. Die endgültige und verpflichtende Beistimmung zu diesem Vertrag geschah im Jahre der Fleischwerdung unseres Herrn 1106, unter der Regierung des Königs Heinrich IV, römischen Kaisers, allzeit Mehrer des Reiches."

Quelle 800 Jahre Horn-Lehe, Kirchengemeinden Horn I und II, Ortsamt und Bürgerverein Horn-Lehe